Airlines wegen Vorkasse abgemahnt

Wegen überhöhter Anzahlungs-Forderungen hat die Verbraucherzentrale NRW jetzt sechs Fluggesellschaften abgemahnt: Air Berlin, Condor, TUI fly, Germanwings, Lufthansa und Germania erhielten blaue Briefe, weil sie sofort bei der Buchung – und damit oft monatelang im Voraus – die Bezahlung des vollen Flugpreises verlangen.

Das teilte die Verbraucherzentrale NRW jetzt mit. Als klaren Verstoß gegen das Prinzip „Ware gegen Geld“ kritisiert VZ-Chef Klaus Müller die Klauseln in den Vertragsbestimmungen als „Bruchlandung“ für Verbraucherrechte: „Der Fluggast trägt zum einen das Risiko, sein Geld im Fall einer Pleite der Fluggesellschaft nicht zurückzubekommen. Außerdem verliert er das Druckmittel, Geld zurückbehalten zu können, wenn die Airline die vertraglich vereinbarte Leistung, wie Flugzeit, Start- oder Zielflughäfen ändern will.“ Die Verbraucherschützer wollen deshalb auch bei Flugbuchungen Vorauszahlungs-Grenzen am Start sehen: Der Flugpreis sollte frühestens 30 Tage vor Abreise fällig werden. Eine Anzahlungspflicht sei allenfalls dann akzeptabel, wenn auch Fluggesellschaften eine Insolvenzabsicherung vorweisen können, wie sie für Reiseveranstalter bereits vorgeschrieben ist.

 Was ist mein Recht bei Reisemängeln?

Weil führende Veranstalter Vorauszahlungen zwischen 25 und 100 Prozent des Reisepreises bereits bei der Buchung verlangten, hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen fünf der Branche (TUI Deutschland GmbH, Bucher Reisen GmbH, TC Touristik GmbH, Urlaubstours GmbH sowie L’TUR Tourismus AG) inzwischen Klage erhoben und erste Urteile erstritten. „Mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen die Veranstalter gegen das Zug-um-Zug-Prinzip, wonach Kunden erst zahlen müssen, wenn sie die Leistung erhalten“, fasst Klaus Müller die Argumentation der Verbraucherzentrale NRW zusammen. Das Oberlandesgericht Dresden (Az. 8 U 1900/11 Urteil vom 21. Juni 2012 gegen die Urlaubstours GmbH) und das Landgericht Frankfurt (Az. 2- 24 O 196/12, Urteil vom 28. März 2013 gegen die TC Touristik GmbH) haben die Auffassung der Verbraucherschützer inzwischen bestätigt: Die gängigen Vorauszahlungsforderungen seien deutlich zu hoch. Das Landgericht Frankfurt befand sogar, dass ein höherer Anzahlungsbetrag als 20 Prozent des Reisepreises das Zug-um-Zug-Prinzip zu stark schwäche, denn der Kunde trage das volle Risiko, wenn der Veranstalter seine Leistungen nicht vertragsgemäß erbringe. Die Restsumme dürfe frühestens vier Wochen bis einen Monat vor Reiseantritt fällig werden.

Der Kritik, Urlauber mit den Vorauszahlungsforderungen zu übervorteilen, begegnete die Reisebranche stets mit dem Hinweis, dass diese Praxis auch bei den Fluggesellschaften übliche Gepflogenheit sei. „Das war für uns der richtige Vorschub, nun auch das Kleingedruckte der Fluggesellschaften unter die Lupe zu nehmen“, zeigt Klaus Müller die nächste Route für den rechtlichen Verbraucherschutz: „Airlines verlangten bei der Buchung Anfang Februar den kompletten Preis für einen Flug, der erst am 30. Mai abhebt. Während bei Reiseveranstaltern immerhin noch der vorgeschriebene Sicherungsschein vor dem Insolvenzrisiko des Veranstalters schützt, ist das Kundenrisiko bei Flugbuchungen im freien Fall“, will die Verbraucherzentrale NRW auch hier die rechtlichen Vorgaben auf dem Prüfstand sehen.

Bis Ende Mai haben die Fluggesellschaften nun Zeit, gegenüber der Verbraucherzentrale NRW zu erklären, dass sie künftig auf die kundenunfreundlichen Klauseln verzichten werden. Andernfalls müssen auch die Gerichte klären, ob Kundenrechten bei der Flugbuchung der Absturz drohen darf.

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