Kurzfristige Stornierungen durch Reiseveranstalter wegen zu geringer Teilnehmerzahlen sind ohne gleichzeitiges Ersatzangebot nicht legal. Veranstalter müssen dem Kunden Ersatz bieten, wenn seine Reise nicht stattfinden kann. Zuletzt häuften sich Berichte von Reiseveranstaltern, die kurzfristig Reisen absagten und keine adäquaten Alternativen bieten konnten.
Diese Tendenz verurteilt das BundesForum Kinder- und Jugendreisen e.V. „Die Verbraucher verfügen über die gleichen Rechte wie die Veranstalter; wenn der Veranstalter sich selbst ein kostenfreies Rücktrittsrecht bis vier Wochen vor Reisebeginn einräumt, dann müssen auch die Kunden bis zu vier Wochen vor Reisebeginn kostenfrei zurücktreten können“, meint Stephan Schiller vom Branchenverband.
Eine solch kurzfristige Absage durch den Veranstalter ist aber nicht nur ein juristisches Problem. Wenn die Urlaubsträume buchstäblich „baden“ gehen, ist das für Kinder oder Jugendliche eine schwere Enttäuschung. Zudem sind viele Eltern in der eigenen Terminplanung – ob für die Arbeit oder für den Urlaub – abhängig von der Kinder- oder Jugendreise.
Günstig weg mit alle Mann: Günstige Anbieter für Familienreisen
Quelle der PM: BundesForum Kinder- und Jugendreisen e. V.
