Wann gibt es keine Entschädigung?
Eine Airline kommt nur dann um eine Entschädigungszahlung herum, wenn außergewöhnlicher Umstände vorliegen. Dies können bspw. nicht angekündigte Streiks, extreme Wetterverhältnisse, Vogelschlag oder auch politische Instabilität sein. Manche Fluggesellschaften versuchen jedoch auch in anderen Fällen, sich vor Zahlungen zu drücken. Mit einer Hinhalte-Strategie probieren sie, Fluggäste ins Leere laufen zu lassen.
Tipp: Wer weder Zeit noch Lust auf eine Auseinandersetzung mit seinem Fluganbieter hat, kann sich professionelle Hilfe holen. So genannte Fluggastrechtportale helfen Reisenden dabei, ihre Ansprüche durchzusetzen. Bei Erfolg kassieren sie dann eine Provision auf die gezahlte Entschädigung.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Anbieter für Flug-Entschädigungen, die Ihnen helfen, diese bei den Gesellschaften auch zu erhalten:
Wie komme ich an die Entschädigung?
Lassen Sie sich die Verspätung oder den Flugausfall am besten vor Ort schriftlich bestätigen und sammeln Sie Beweise wie Fotos, Ausgabenbelege etc. Datenbanken von Fluggastportalen können aber auch später noch feststellen, welche Flüge betroffen waren. Wenden Sie sich schriftlich direkt an die betroffene Fluggesellschaft, entsprechende Musterbriefe finden sich im Internet. Sollte die Airline sich trotz berechtigter Ansprüche querstellen, wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle Luftverkehr oder lassen Sie sich von einem der oben genannten Flugrechteportale vertreten.
Die gesetzliche Grundlage
Das Recht auf Ausgleichsleistung bei Nichtbeförderung soll Ihnen dazu verhelfen, bei Problemen mit Ihrem Flug Entschädigung zu bekommen. Nachfolgend finden Sie den Link zur Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Text von Bedeutung für den EWR) - Erklärung der Kommission